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   BVerwG, 02.09.1987 - 1 WB 121.83   

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https://dejure.org/1987,1598
BVerwG, 02.09.1987 - 1 WB 121.83 (https://dejure.org/1987,1598)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1987 - 1 WB 121.83 (https://dejure.org/1987,1598)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1987 - 1 WB 121.83 (https://dejure.org/1987,1598)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Antrags auf Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsverfahrens - Rechtliche Ausgestaltung der Gleichberechtigung von Frau und Mann im Rahmen der nachehelichen Ausübung des Sorgerechts für die Kinder

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 83, 320
  • NJW 1988, 1927 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 04.03.1976 - I WB 54.74
    Auszug aus BVerwG, 02.09.1987 - 1 WB 121.83
    Dieser sogenannte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist nach dem auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur dann zulässig, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwGE 53, 134, 137 [BVerwG 04.03.1976 - I WB 54/74] m.w.N.).
  • BVerwG, 27.02.1974 - I WB 34.73

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1987 - 1 WB 121.83
    Ein Feststellungsantrag, der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches vorbereiten soll, wird zwar im allgemeinen zulässig sein; er setzt aber voraus, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder ihrer Unterlassung für den in Erwägung gezogenen Schadensersatzprozeß überhaupt von Bedeutung sein kann (BVerwG Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - 1 WB 34/73 - m.w.N. und vom 29. April 1986 -1 WB 77/85).
  • BVerwG, 23.10.1984 - 1 WB 47.84

    Entlassener Berufsoffizier - Feststellungsinteresse - Schadensersatzanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1987 - 1 WB 121.83
    Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (BVerwG Beschluß vom 23. Oktober 1984 - 1 WB 47/84 - m.w.N.).
  • BVerwG, 30.10.1979 - 1 WB 128.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1987 - 1 WB 121.83
    Der Antragsteller kann allein mit der Behauptung, die Ablehnung seines Verpflichtungsbegehrens sei rechtswidrig, kein berechtigtes Interesse an der dahingehenden Feststellung dartun; denn durch die genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (BVerwG Beschlüsse vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 98, 277/77 - und vom 30. Oktober 1979 - 1 WB 128/79).
  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 WB 104.94

    Rechtsmittel

    Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (vgl. Beschluß vom 2. September 1987 - BVerwG 1 WB 121.83 - <BVerwGE 83, 320 [f.] m.w.N.>).

    Denn durch die genannten Anforderungen soll vermieden werden, daß die Gerichte mit der Prüfung erledigter Vorgänge belastet werden, ohne daß der Antragsteller hieran ein über die begehrte Feststellung hinausgehendes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse hat (vgl. Beschluß vom 2. September 1987 a.a.O. m.w.N.).

    Ein Feststellungsantrag, der die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbereiten soll, wird zwar im allgemeinen zulässig sein; er setzt aber voraus, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme oder ihre Unterlassung für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatzprozeß überhaupt von Bedeutung sein kann (vgl. Beschluß vom 2. September 1987 a.a.O.).

  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 98.95

    Einweisung in einen höher dotierten Dienstposten - Antrag auf

    Die vom Senat begehrte Feststellung wäre nicht geeignet, die Entscheidung in der Statusangelegenheit zu beeinflussen (vgl. Beschluß vom 2. September 1987 - BVerwG 1 WB 121.83 - <BVerwGE 83, 320 [322]>).
  • BVerwG, 14.11.1995 - 1 WB 101.94

    Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags eines Zeitsoldaten -

    Das für einen solchen Antrag erforderliche berechtigte Interesse (vgl. hierzu Beschluß vom 2. September 1987 - BVerwG 1 WB 121.83 - <BVerwGE 83, 320 [f.]> m.w.N.) ist hinreichend dargetan.
  • BVerwG, 19.05.1992 - 1 WB 54.90

    Abfindung nach der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) als Abgeltung für über

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrags ist allerdings, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme für einen in Erwägung gezogenen Schadensersatzanspruch überhaupt von Bedeutung sein kann (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - BVerwG 1 WB 34.73 -, vom 29. April 1986 - BVerwG 1 WB 77.85 -, vom 2. September 1987 - BVerwG 1 WB 121.83 - und vom 23. März 1988 - BVerwG 1 WB 105.87 -).
  • BVerwG, 26.08.1987 - 1 WB 101.86

    Rechtsmittel

    das Verfahren auszusetzen, bis über die "Verfassungsbeschwerde" (richtig: den Vorlagebeschluß) "in der Sache 1 WB 121/83" (= BVerwG NZWehrr 1984, 251 = RiA 1985, 20 = DVBl 1985, 445) entschieden sei.
  • BVerwG, 02.04.1996 - 1 WB 102.95

    Versetzung eines Berufssoldaten - Verkürzung einer Kommandierung

    Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit die begehrte gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Position des Antragstellers in einem dieser drei Bereiche zu verbessern; dies wäre dann der Fall, wenn der Antragsteller dadurch in den Stand versetzt würde, einen bestimmten Anspruch geltend zu machen oder sein sonstiges Verhalten im Rechtsleben danach einzurichten (vgl. Beschluß vom 2. September 1987 - BVerwG 1 WB 121.83 - <BVerwGE 83, 320 [f.]> m.w.N.).
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